-
Die große Mehrheit der gesetzlichen Krankenkassen ist zum Jahreswechsel 2023 teurer geworden. Parallel stieg auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Sowohl für die Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erhöhten sich die monatlichen Abgaben für die Sozialversicherung. Weil die Bundesregierung die obligatorische Informationspflicht der Krankenkassen aussetzte, erhalten die betroffenen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen in diesem Jahr keine schriftliche Benachrichtigung über einen steigenden Zusatzbeitrag.
Arbeitgebern ist es erlaubt, ihre Angestellten über die Beitragssätze der Krankenkassen neutral und sachlich zu informieren. Das kann klassisch am schwarzen Brett, elektronisch im Intranet oder auch individuell mit einem beigefügten Infoblatt in der Lohnbescheinigung geschehen. Eine direkte Empfehlung für eine bestimmte Krankenkasse ist ihnen hingegen nicht gestattet. Die Auswahl und Entscheidung obliegt allein den versicherten Arbeitnehmern.
Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in eine Krankenkasse mit niedrigem Zusatzbeitrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils ihre Lasten minimieren. Für die Arbeitnehmer erhöht sich dadurch das Nettoeinkommen. Arbeitgeber können durch geringere Lohnnebenkosten beim Zusatzbeitrag und bei den Umlagesätzen profitieren.
Service für Arbeitgeber:
–> Alle neuen Krankenkassenbeiträge 2023 als druckfähige Dateien sortiert nach Bundesländern
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Krankenkassennetz.de GmbH
Herr Jürgen Kunze
Weisenhausring 6
06108 Halle (Saale)
Deutschlandfon ..: 0345 6826600
web ..: http://www.krankenkasseninfo.de
email : info@krankenkasseninfo.dePressekontakt:
Krankenkassennetz.de GmbH
Herr Jürgen Kunze
Weisenhausring 6
06108 Halle (Saale)fon ..: 0345 6826600
web ..: http://www.krankenkasseninfo.de
email : redaktion@krankenkasseninfo.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Werbung-online.me verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Sie wollen diesen Beitrag verlinken? Der Quellcode lautet:
Arbeitgeber können Beschäftigte über Krankenkassenbeiträge informieren
auf Werben online publiziert am 5. Januar 2023 in der Rubrik Presse - News
News wurde 24 x angesehen
werbung internet, internetwerbung, werbung internet, Werbung online, Blog Werbung, online Werbung, Werbung streuen, imagewerbung, news, informieren, Werben Informieren, Werbung, Content Werbung
Arbeitgeber können Beschäftigte über Krankenkassenbeiträge informieren
Lesezeit des Artikels ca.: 0 Minuten, 53 Sekunden
News-ID 247143
suchen auf Werbung online
Content als Werbung online
Die Möglichkeiten Werbung online zu betreiben können vielfältig sein. Content veröffentlichen ist eine davon.
News und Informationen manuell auf diversen Portalen verbreiten kostet viel Zeit. Diese Arbeit nimmt Ihnen der Presseverteiler Connektar ab. Mit einem Klick wird dieser auch auf diesem Portal erscheinen. Testen Sie unseren Presseverteiler kostenlos.
neu veröffentlicht auf Werbung online
- Uranpreis explodiert nach Konsolidierung wieder! Die nächste Welle des neuen Superzyklus startet!
- Eine der am schnellsten wachsenden kanadischen Einzelhandelsketten für Gesundheit und Wellness listet Moodrink(TM) von bettermoo(d) in ihren 33 Geschäften im Osten Kanadas
- Die Anwendungsmöglichkeiten für Silber wachsen
- Giant Mining Corp. nimmt den Handel unter dem neuen US-Symbol „BFGFF“ auf
- GOLD-Programm von Hermann Scherer in Mastershausen
- Webbyfiliate: Revolutioniere dein Affiliate-Marketing!
- Premier American Uranium beginnt mit Handel am OTCQB-Markt
- Getchell Gold Corp. meldet den Abschluss der Schuldverschreibungsfinanzierung
Werbung online – Archiv
Werbung im Internet