-
Bei Straftaten droht die Beschlagnahmung von Taterträgen – Insolvenzrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
Hat ein Täter der Teilnehmer durch eine Straftat einen vermögenswerten Vorteil erlangt, dann ordnet das Strafgericht dessen Einziehung an.
Die Einziehung ist ein Beschluss des Strafgerichts, dass der Gegenstand zwangsweise beschlagnahmt und eingezogen wird.
Die Beschlagnahme beschränkt sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auch auf Forderungen des Täters / Teilnehmers gegen Dritte sowie auf sonstige Rechte.
Auch Nutzungsvorteile, die aufgrund der Straftat erlangt wurden, sind von der Einziehung betroffen. Hier wird der finanzielle Wert des Nutzungsvorteils ermittelt.
_____________________________________________________________________________________________________
**Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Das Gesetz über die Einziehung von Taterträgen ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.**Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber Gelder und sonstige Taterträge aus Terrorismusstraftaten und Geldwäschestraftaten sicherstellen.
In der Praxis gelten diese Regelungen aber auch für Straftaten im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechtes.
Bei der Straftat der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) passiert nun im Zusammenhang folgendes:
– Steuernachzahlung im Besteuerungsverfahren der Finanzverwaltung
– Säumniszuschläge für die verspätete Steuerzahlung (1 % pro Monat, § 240 AO)
– Zinsen (1,5 % pro Monat § 238 AO)
– Strafurteil mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
-Strafgerichtliche Einziehung der Taterträge gleich nicht gezahlte Steuern
___________________________________________________________________________________________________
**Keine Anrechnung des Einziehungsbetrages auf die Schuld des Täters (z.B. Steuerschuld)**
Das besondere Problem liegt nun darin, dass es für den Täter zu einer doppelten Inanspruchnahme kommt, und zwar zunächst durch den Gläubiger der Forderung (Bsp. Finanzamt, Krankenkasse) sowie durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
Nach dem gesetzgeberischen Zweck hat die Einziehung von Straferträgen keinen strafrechtlichen Charakter. Der Täter soll nicht im Besitz der Strafvorteile verbleiben, darum die Einziehung.
_________________________________________________________________________________________________
**Rettungsanker ist die schnelle Wiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten (§ 73e StGB)**
Die Einziehung von Taterträgen ist ausgeschlossen, soweit zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung der Schaden ausgeglichen ist. D.h., im Fall der Steuerhinterziehung sollte die Steuer schnellstmöglich nachbezahlt werden; gegebenenfalls auch durch Abschläge bereits vor Erlass des neuen Steuerbescheids.
________________________________________________________________________________________________
**Oft ist die Einziehung eine lebenslange Schuld**
Je nach Höhe der Taterträge ist die Gesamtverschuldung dann oft eine lebenslange Schuld des Betroffenen.
Als weiteres Beispiel sei hier genannt, dass der Arbeitgeber (bei der GmbH der Geschäftsführer) die monatlich fällig werdenden Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung nicht bezahlt.
Hier laufen in der Praxis schnell deutlich fünfstellige Beträge auf, die durch die zusätzliche Einziehung zur Verdoppelung führen.
Die freiwillige Insolvenz des Betroffenen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung führt bzgl. der Einziehung nicht zur Entschuldung. Nach § 302 Nr. 2 InsO erfolgt keine Restschuldbefreiung. Es ist auch nicht möglich, die Verbindlichkeit aus der Einziehung durch Insolvenzplan zu erledigen (§ 225 Abs. 3 InsO).
_______________________________________________________________________________________________
**Zahlungserleichterung können gewährt werden.**
Auf Antrag des Betroffenen kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewähren.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwalt Ulrich Horrion – Insolvenzrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
Herr Ulrich Horrion
Radeberger Straße 9
01099 Dresden
Deutschlandfon ..: 0172-8905659
fax ..: 0351-8020831
web ..: https://www.insolvenzrecht-rechtsanwalt-horrion.de/
email : nfo@ra-horrion.deIch berate und betreue Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter in der Unternehmenskrise und Insolvenz.
Ich erkläre Ihnen, wie Sie mit meinen 3-Stufenkonzept schnell IhrZiel erreichen.
Weiteres Ergebnis: Sie haben den Kopf wider frei für neue Ziele und Aufgaben.
Handeln Sie rechtzeitig und vereinbaren einen Beratungstermin!
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Ulrich Horrion – Insolvenzrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
Herr Ulrich Horrion
Radeberger Straße 9
01099 Dresdenfon ..: 0172-8905659
web ..: https://www.insolvenzrecht-rechtsanwalt-horrion.de/
email : nfo@ra-horrion.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Werbung-online.me verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Sie wollen diesen Beitrag verlinken? Der Quellcode lautet:
Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff StGB) Insolvenzrecht – Wirtschaftsstrafrecht.
auf Werben online publiziert am 23. Januar 2020 in der Rubrik Presse - News
News wurde 47 x angesehen
werbung internet, internetwerbung, werbung internet, Werbung online, Blog Werbung, online Werbung, Werbung streuen, imagewerbung, news, informieren, Werben Informieren, Werbung, Content Werbung
Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff StGB) Insolvenzrecht – Wirtschaftsstrafrecht.
Lesezeit des Artikels ca.: 2 Minuten, 17 Sekunden
News-ID 183087
suchen auf Werbung online
Content als Werbung online
Die Möglichkeiten Werbung online zu betreiben können vielfältig sein. Content veröffentlichen ist eine davon.
News und Informationen manuell auf diversen Portalen verbreiten kostet viel Zeit. Diese Arbeit nimmt Ihnen der Presseverteiler Connektar ab. Mit einem Klick wird dieser auch auf diesem Portal erscheinen. Testen Sie unseren Presseverteiler kostenlos.
neu veröffentlicht auf Werbung online
- Die häufigsten Weinfehler, wie man sie erkennt und welche Ursachen sie haben
- thalest group AG: Neuer Standard für nachhaltiges, rentables Investment und „Spillover-Effekt“ auf das Umland
- Siebdruck auf Metall – Tipps für hochwertige Metallbeschriftungen
- Entdecken Sie die Kraft und Zuverlässigkeit des Seitenkanalverdichters K04MS von FPZ S.p.A.
- Innocan Pharma leitet FDA-Zulassungsverfahren für Liposomen-Injektionstherapie gegen chronische Schmerzen ein
- Edelmetall Report 2024: Neue und relevante Informationen zum Download
- Medigene AG führt Bezugsrechtskapitalerhöhung mit Backstop-Vereinbarung durch
- Tipps zum Earth Day: Ressourcenschonung mit sammelstellensuche.de
Werbung online – Archiv
Werbung im Internet